Liefer- und Verkaufsbedingungen

Präambel

Unsere Lieferungen (Leistungen, Kostenvoranschläge/Beratungen und Nebenleistungen etc. ) erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Anderslautenden Allg. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Diese haben selbst dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.

1. Angebote

1.1 Unser Angebot enthält eine Beschreibung des Lieferumfangs (gegebenenfalls der projektierten Anlage), einschließlich der wichtigsten Leistungsdaten, die zugehörigen Preise und die aktuellen Randbedingungen. Zum Angebot gehörende Unterlagen – Zeichnungen und Prospekte – sowie Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht durch uns als verbindlich bezeichnet werden. Eine Bezugnahme auf entsprechende DIN-Vorschriften ist als Leistungsbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften anzusehen.

1.2 Für den Besteller sind Angebote in der Regel kostenlos und unverbindlich. Bei Planungsarbeiten und Ausschreibungserstellungen, die über die übliche Angebotsbearbeitung hinausgehen, sind hinsichtlich einer Kostenübernahme vor Angebotsabgabe besondere Vereinbarungen zu treffen.

1.3 Sofern nichts anderes bei Angebotsabgabe vereinbart wird, sind wir an unser Angebot für die Dauer von 3 Monaten gebunden.

1.4 Angebote und Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum; sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sollte uns der Auftrag nicht erteilt werden, so sind sämtliche überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben.

Verstößt der Besteller gegen die Geheimhaltungspflicht, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe von €5.000,00 als erwirkt anzusehen, wobei ein Fortsetzungszusammenhang ausgeschlossen ist. Davon unberührt bleibt unser Recht zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz.

1.5 Nebenabredungen sind nur wirksam, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Vertragsabschluß / Liefer- und Leistungsumfang

2.1 Der Liefer- und/oder Leistungsumfang einschl. der wichtigsten Leistungsdaten der projektierten Anlage sowie der Gesamtpreis bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2.2 Vom Besteller verlangte oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenen Gründen erforderliche zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die über den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang hinausgehen, sind vom Besteller in Höhe der dafür anfallenden Kosten gesondert zu vergüten.

Solche zusätzlichen Lieferungen und Leistungen werden von uns erst dann durchgeführt, wenn uns dafür ein verbindlicher Auftrag des Bestellers vorliegt, für den dann die Lieferbedingungen des Hauptvertrages gelten.

2.3 Sollten die vereinbarten Lieferungen und Leistungen unter Bedingungen ausgeführt werden müssen, die hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs oder der Arbeitsbedingungen nicht den Voraussetzungen entsprechen, die bei Angebotsabgabe und Vertragsabschluß zugrunde gelegt wurden, so erstattet der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand. Dieser ist allerdings bei Kenntnis von den abweichenden Arbeitsbedingungen über die veränderten Verhältnisse unverzüglich zu informieren.

3. Preisstellung

3.1 Ist nichts anderes vereinbart, gelten die angegebenen Preise ab Werk. Ist eine Lieferung frei Empfangsstation vereinbart, so gilt hierfür die dem Bestimmungsort nächstliegende normalspurige Bahnstation. Ist LkW-Versand vereinbart, so kann Anfuhr nur bis zu einer mit dem Fahrzeug erreichbaren Entladestelle auf oder in der Nähe des Werksgeländes des Bestellers verlangt werden.

Die Preise schließen Versicherung, Verpackung, Anfuhr zum Aufstellplatz, Abladung, etwaige Umladung und Aufstellung nicht ein. Zur Vorlegung der Frachtkosten sind wir nicht verpflichtet.

Die Preise unseres Angebotes oder der Auftragsbestätigung sind auf den am Tage der Abnahme gültigen Herstellungskosten aufgebaut. Wir behalten uns vor, bei Lieferung diejenigen Preise zu berechnen, die sich infolge von Kostensteigerungen aus Preiserhöhungen für Grund- und Hilfsstoffe, Lohn- und Frachterhöhungen sowie Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben kalkulatorisch als notwendig erweisen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Werden hierfür keine besonderen Vereinbarungen getroffen, ist der Kaufpreis wie folgt zu zahlen: 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Lieferung oder, bei verzögerter Abnahme, bei Meldung der Versandbereitschaft und 1/3 vier Wochen später. Die Raten sind jeweils in bar ohne Abzug fällig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird nach den gültigen Bestimmungen berechnet und ist sofort zu zahlen.

4.2 Die vereinbarten Zahlungsraten werden bei Fälligkeit von uns angefordert. Dem Besteller steht das Recht zu, sich in unseren Betriebshallen vom Stand der Arbeiten zu überzeugen.

4.3 Bei Verzögerungen im Fertigungs- und Montageablauf, die ohne unser Verschulden entstehen, gelten die Zahlungsfälligkeiten so, als wären die Arbeiten termingemäß begonnen bzw. durchgeführt worden. Ist der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ruht unsere Lieferungs- und Leistungspflicht.

4.4 Die Zahlungspflicht ist an dem Tag erfüllt, an welchem wir über den Betrag verfügen können. Bei Überweisungen ist dies der Tag der Gutschrift auf einem unserer Konten.

4.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen von uns nicht anerkannter Gegen- oder Gewährleistungsansprüche ist unzulässig.

4.6 Bei Überschreitungen des Zahlungszieles werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Hohe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

4.7 Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In  diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Saldoforderungen unser Eigentum, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

5.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 95O BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem zueinanderstehenden Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren. Wird unser Liefergegenstand mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte auf uns übergehen und der Besteller diese für uns unentgeltlich verwahrt. Für aus der Verarbeitung usw. oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehende Sachen/Bestände gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sachen/Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Verkaufsbedingungen.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung zu den nachfolgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Gegenständen, veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht von uns gelieferten Gegenständen oder nach Verbindung, Vermischung, weiter veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des uns zustehenden Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorgenannte Absätzen bestimmt ist.

5.3 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen, wir werden vom Widerrufsrecht nur bei Zahlungsverzug Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns sie zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

5.4 Machen wir von unserem Rücktrittsrecht gem. § 455 BGB Gebrauch, so ist Erfüllungsort für die sich aus dem Rücktritt ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen Recklinghausen. Wir sind berechtigt, die Demontage des Liefergegenstandes durch unsere Monteure und dessen Abtransport auf Kosten des Bestellers durchzuführen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

5.5 ln jedem Falle sind wir oder unsere Beauftragten berechtigt, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand im Falle des Verzuges des Bestellers jederzeit und gegen jedermann ohne behördliche Hilfe in Besitz zu nehmen. Für den Fall der Verwertung des vorbehaltenen Eigentums an dem Liefergegenstand sind wir zum freihändigen bestmöglichen Verkauf berechtigt.

6. Lieferfrist

Die in Aussicht gestellte Lieferfrist halten wir nach Möglichkeit ein, übernehmen aber ohne jede besondere Vereinbarung keinerlei Verbindlichkeit dafür. Schadenersatzansprüche irgendwelchen Art wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

6.2 Die Lieferfrist läuft von dem Zeitpunkt, an dem über alle Einzelheiten der Bestellung sowohl in Bezug auf Bedingungen und erforderliche Bezugsberechtigung für Materialbeschaffung, als auch über die technische Ausführung zwischen Besteller und uns Einigkeit erzielt ist, frühestens aber ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nachträglich vom Besteller gewünschte oder von uns bei der Durchkonstruktion als zweckmäßig oder notwendig erachtete wesentliche Änderungen bedingen eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich automatisch die Lieferfrist um eine angemessene Zeitspanne.

6.3 Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel ob sie im eigenen Werk, bei unseren Unterlieferantenoder auf der Baustelle eintreten, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, behördliche Anordnung oder Auflagen, Arbeitermangel, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörung, Ausstände und Aussperrungen sowie vorbehaltlich einer nicht von uns selbst verschuldeten verspäteten Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von Einfluss sind. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse angemessen verlängert. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Bei Eintritt solcher Ereignisse wird dem Besteller bald möglichst Mitteilung gemacht Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Lieferungen innerhalb der vereinbarten Zeit das Werk verlassen haben, bzw. wenn die Absendung auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert wurde, versandbereit waren.

Im Kriegsfalle sind wir berechtigt, ganz oder teilweise ohne irgendwelche Verpflichtung vom Vertrag zurückzutreten.

6.4 Für Verzögerungen, die allein dadurch bedingt sind, dass unsere Unterlieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung nicht fristgerecht an uns geliefert haben, haften wir nicht, soweit wir alle geeigneten und möglichen Schritte unternommen haben, den Unterlieferanten zur fristgerechten Lieferung zu bestimmen. Letzteres haben wir nachzuweisen.

6.5 Wird die rechtzeitige Lieferung aus einem der in Ziff. 6 3 und 6 4 angeführten Gründe verhindert, so hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch evtl. vereinbarte Konventionalstrafen treten in solchen Fällen auf die Dauer der von uns unverschuldeten Lieferverzögerungen außer Kraft. 

Verzögert sich die Lieferung oder die Montage durch einen Umstand, der durch den Besteller zu vertreten ist, so sind die uns hierdurch entstehenden Kosten gesondert zu vergüten.

6.6 Bleibt der Besteller mit der Abnahme der Ware länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass nach Nachfristablauf eine Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten und schriftlich bestätigten Gesamtkaufpreises nicht in der Lage ist.

Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten und schriftlich bestätigten Gesamtkaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder dem Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

Daneben können wir, falls die Abnahme der bestellten Ware nicht innerhalb der gesetzten Frist und nach Nachfristsetzung erfolgt, Lagergeld für die nicht abgerufene Ware in Höhe von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen.

6.7 Können wir die Lieferung nicht selbst lagern, sind wir berechtigt, nach Ablauf von zwei Wochen ab vereinbartem Anlieferungstermin die Lieferung anderweitig einzulagern, wobei die Kosten für Lagerung, Transport, Auf und Abladen und Versicherung vom Besteller getragen werden müssen. Eine Haftung unsererseits über den Versicherungsschutz hinaus ist ausgeschlossen.

7. Versand, Anlieferung, Haftung

7.1 Versand und Verpackung erfolgen nach unserem Ermessen, jedoch stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Sollte eine Anlieferung der Ware trotz vereinbarten Liefertermins nicht möglich sein, muss der Besteller die entstehenden Kosten für einen evtl. notwendigen Rücktransport bzw. für entstehende Wartezeiten tragen. 

Kann der Besteller den Liefergegenstand zum vereinbarten Anlieferungstermin nicht abnehmen, ist eine Vereinbarung über die Zwischenlagerung und den Zwischentransport zu treffen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, so sind wir berechtigt, nach Ziff. 6.7 der Verkaufsbedingungen vorzugehen.

7.2 Wir haften im Rahmen und Umfang der Haftpflichtversicherung für alle durch unsere Angestellten und Arbeitnehmer schuldhaft bei der Ausführung der Montage Inbetriebnahme oder des Probebetriebs dem Besteller zugefügten Personen- und Sachschäden Die Höhe der Haftung ist auf die Haftungssumme begrenzt.

Für Schäden, die durch das von uns bereitgestellte Montage- bzw. Bedienungspersonal schuldhaft verursacht werden (z. B. durch Nichtbeachtung der Anweisungen des verantwortlichen Montageleiters) haften wir nicht. In diesem Zusammenhang gilt das von uns bereitgestellte Personal nicht als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Bestellers.

Bei Schäden Dritter, die durch das von uns bereitgestellte Montagepersonal bzw. Bedienungspersonal schuldhaft verursacht werden, sind wir vom Besteller von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen.

7.3 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer, spätestens aber wenn der Liefergegenstand das Auslieferungslager oder Lieferwerk verlässt, geht die Gefahr auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort auf den Besteller über. Dies gilt für alle Lieferungen, also auch Teillieferungen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf dessen Kosten durch uns eine Transportversicherung abgeschlossen.

Während des Transports eingetretene Schäden sind sofort dem Frachtführer zu melden und uns innerhalb von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Wir haften nur insoweit, als wir gegenüber dem Frachtführer haften. 

Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Vorstehendes gilt auch, wenn sich der Besteller mit der Abnahme der versandbereitgemeldeten Lieferung in Verzug befindet [Ziff.6.6].

8. Montage

8.1 Für die Montage gelten unsere speziellen Montagebedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

9. Entgegennahme und Erfüllung

9.1 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn Sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller anzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

9.2 Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Gegenstand den Bedingungen des Vertrages entsprechend geliefert oder falls die Lieferung durch Verschulden des Bestellers verzögert wurde, versandbereit ist und die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.

9.3 Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich durch uns als zugesichert angegeben werden.

9.4 Sämtliche von Behörden oder vom Besteller selbst verlangten Prüfungen erfolgen hinsichtlich der gesetzlichen Haftpflicht und der Versicherungen sowie eintretender Schäden auf Gefahr des Bestellers.

9.5 Etwaige Abnahmeversuche sollen innerhalb von 2 Monaten nach Inbetriebsetzung, auf jeden Fall aber während der Garantiezeit, stattfinden.

9.6 Von einem vorzunehmenden Versuch sind wir so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass wir einen Vertreter entsenden können. Es muss uns vom Besteller gestattet werden, die zu prüfenden Anlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind, falls sie von uns nach den Verkaufsbedingungen zu vertreten sind, von uns, sonst vom Besteller auf dessen Kosten zu beseitigen.

Abnahmeversuche, deren Programm nicht vorher schriftlich von uns anerkannt worden und bei denen ein von uns entsandter Vertreter nicht zugegen ist, gelten uns gegenüber als wirkungslos. Die Kosten für die Vorbereitung und Ausführung der behördlich oder vom Besteller geforderten Prüfungen sowie Abnahmeversuche trägt der Besteller. Auch die Kosten für Versuche zum Nachweis der gegebenen Leistungsgarantien, werden in gleicher Weise vorn Besteller getragen.

10. Rechte des Bestellers bei Mängeln der Lieferung

10.1 Unsere Garantie beschränkt sich grundsätzlich auf den Lieferungsumfang ausgenommen davon sind die Fälle, in denen die Mängelbeseitigung durch uns einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und dem Besteller die Mängelbeseitigung bzw. der Austausch der von uns zur Verfügung zu stellenden Ersatzteile zuzumuten ist.

10.2 Die Gewährleistung und Verjährung werden bei Lieferungen ohne Montage ab Versandtag bei Lieferungen mit Montage vom Tage der probeweisen lnbetriebnahme abgerechnet und dauern 6 Monate bei Einschichtbetrieb und 3 Monate bei Mehrschichtbetrieb nach Einbau, längstens jedoch 3 bzw. 6 Monate nach Rechnungsdatum.

10.3 Die Materialgarantie erstreckt sich je nach unserer Wahl auf den Ersatz oder die Reparatur der Teile, die insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden. Teile, die ersetzt werden sollen, sind frachtfrei einzusenden. Garantieersatzteillieferungen werden als normale Lieferungen berechnet, falls die Rückgabe der defekten Teile nicht innerhalb von 3 Wochen erfolgt. Grundsätzlich sind wir dann auch berechtigt die Ersatzteile gegen Nachnahme zu liefern.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung nur auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

Ersetzt werden in allen Fällen nur diejenigen Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in der Werkbarkeit aufweisen, und die durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kaufgegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

10.4 Mit Rücksicht darauf, dass es vielfach nicht möglich ist, die Ware wegen ihrer besonderen Beschaffenheit sofort auf Mängelfreiheit und Brauchbarkeit zu prüfen, entfällt für den Besteller die Rügefrist soweit es sich um einen sogenannten verdeckten Mangel handelt.

Soweit es sich um einen offenen Mangel handelt, ist für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge auf deren Zugang bei uns abzustellen. Als offene Mängel sind auch solche Mängel anzusehen, die bei der gemeinsamen Abnahme der Lieferung vom Besteller hätten festgestellt werden können. Unterbleibt eine unverzügliche Rüge offener oder verdeckter Mängel so sind wir von Garantieleistungen freigestellt.

10.5 Unsere Garantie für gute Funktion und volle Leistung der Anlage gilt unter der Voraussetzung, dass eine Kontrolle durch einen von uns beauftragten Spezial-Monteur zu Lasten des Bestellers vor Inbetriebnahme beim Probebetrieb erfolgen kann.

10.6 Unmittelbar im Anschluss an den Probebetrieb ist eine von beiden Vertragsparteien zu unterschreibende Übernahmebescheinigung auszustellen. Spätestens von da an übernimmt der Besteller die alleinige Verantwortung für den Betrieb der Anlage. Die Betriebsübernahme kann nicht wegen unwesentlicher Nachbesserungen vom Besteller zu diesem Zeitpunkt abgelehnt werden.

10.7 Als der Tag der Inbetriebsetzung gilt derjenige Tag, an dem der Liefergegenstand in Betrieb oder in Benutzung genommen wird, von kleineren Unterbrechungen abgesehen. Geschient dies ohne unser Verschulden nicht innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Aufstellung, so gilt die Inbetriebsetzung mit Ablauf dieser Frist als erfolgt. Verzögert sich ohne unser Verschulden der Versand oder die Aufstellung, so erlischt jegliche Haftung spätestens 12 Monate nach Versandbereitschaft der Lieferung.

10.8 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen oder Lieferung von Ersatzteilen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Stellt der Besteller die gelieferten Gegenstände nicht rechtzeitig zur Verfügung, so haften wir nur für die ursprünglich zu beseitigenden Schäden, nicht aber für Schäden die beim Weiterbetrieb durch den mangelhaften Teil verursacht werden. Der Besteller hat auch bei diesen Ausbesserungsarbeiten die erforderlichen Hilfskräfte usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Werden rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht anerkannt, so erfährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Haftpflicht.

10.9 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung gewaltsamer Zerstörung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen sowie Transportschäden. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Von der Gewährleistung sind ferner ausgeschlossen alle Beschädigungen, die entstehen können durch unsachgemäße Wartung, wie Nichtbeachtung der für den Betrieb und die Behandlung der gelieferten Gegenstände bestehenden gesetzlichen und behördlichen sowie von uns gemachten Vorschriften.

10.10 Die Gewährleistung erlischt:
– bei Lieferung ohne Montage, wenn an garantiepflichtigen Teilen Eingriffe vorgenommen wurden
– bei Lieferung mit Montage, wenn ohne unsere Einwilligung Änderungen an der Anlage vorgenommen werden
– bei allen Lieferungen, wenn die Anlage durch bauliche Hindernisse Feuer, Explosion, Diebstahl, Wasser, Frost oder ähnliche, nur vom Besteller zu vertretende Umstände beschädigt wird,

– sofern defekte und beanstandete Teile des Liefergegenstandes nicht innerhalb von 3 Wochen zurückgegeben werden
– wenn der Liefergegenstand durch Teile fremder Herkunft verändert wird,

– wenn der Erwerb des Liefergegenstandes nicht durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen werden kann
Falls durch uns die Montage durchgeführt wird, sind bei Durchführung von Schweiß-, Auftau- oder Lötarbeiten in besonders gefährdeten Räumen z, B bei Holzwänden, Dachwänden, über brennbaren Materialien usw. vom Besteller zur Abwendung von Feuergefahr Brandwachen aufzustellen.

10.11 Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind.

10.12 Unsere Haftung besteht nur bis zum Ende der Gewährleistung für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung wird lediglich um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung nur für diejenigen Anlagenteile, die wegen der Unterbrechung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten, verlängert, wenn die Betriebsunterbrechung insgesamt den vierten Teil der vereinbarten Gewährleistungsfrist überschreitet.

10.13 Bei Übernahme von Ausbesserungsarbeiten, nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sowie bei Änderungen und Umbauten alter Anlagen wird keine Garantie übernommen. Für Wiederinstandsetzungen und Ausbesserungsarbeiten nach Ablauf der Garantie wird eine weitergehende Garantie nur erteilt, wenn dies ausdrücklich zuvor vereinbart worden ist.

11. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung bzw. Schadensersatz Liefer- und Verkaufsbedingungen der Hetra-GSS GmbH, Recklinghausen

11.1 Wird uns die Leistung vor dem Gefahrenübergang endgültig unmöglich, so kann der Besteller bei endgültiger Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten. Wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung unmöglich, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

11.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

11.3 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachtrist für die Behebung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Verkaufsbedingungen fruchtlos verstreichen lassen. Die angemessene Nachtrist beginnt nicht eher, bis der Mangel und unsere Vertretungspflicht von uns anerkannt werden oder unzweifelhaft nachgewiesen sind.

11.4 Alle weitergehenden Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen.

11.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei oder nach Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Geschäftsleitung, leitenden Angestellten als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

11.6 Erfüllungsort für die sich aus dem Rücktritt ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen ist Recklinghausen.

12. Recht des Lieferers auf Rücktritt

12.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziff. 6.3 und 6.4 der Verkaufsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich ich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als wir zur Erfüllung gem. Ziffer 9 nicht in der Lage sind Ein Rücktrittsrecht steht uns ferner zu, wenn sich nach Inbetriebnahme der gelieferten Anlage und Durchführung eines
Abnahme- und Leistungsversuchs herausstellen sollte, dass die gegebenen Leistungs- und Funktionsgarantien nicht erfüllt werden können und der gelieferte Gegenstand als Fehlkonstruktion angesehen werden muss.

Die beiderseits empfangenen Leistungen sind dann gem. § 346 BGB zurückzugewähren.

12.2 Wollen wir vom Rücktrittsrecht gebrauch machen, wird dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitgeteilt und zwar auch dann, wenn mit dem Bestelter eine Verlängerung der Liefertrist vereinbart worden war. Im Falle des Rücktritts ist Erfüllungsort für die sich aus dem Rücktritt ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen Recklinghausen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Recklinghausen.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl das Amtsgericht Recklinghausen oder Landgericht Bochum. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen Dies gilt auch für Lieferungen ins Ausland für alle vertraglichen und rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Übertragbarkeit des Vertrages

14.1 Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Sollte eine Bestimmung der Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden oder sich als undurchführbar erweisen, so bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Verkaufsbedingungen unberührt.

15.2 Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib und Rechenfehler verpflichten uns nicht.

16. Geltung der Verkaufsbedingungen

Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für solche Nachbesserungsarbeiten, die nicht im Rahmen einer Mängelhaftung, sondern gegen Vergütung ausgeführt werden, sowie für Nachbestellungen, die sich auf die gelieferte Anlage beziehen.

Nur unsere deutschen Liefer- und Verkaufsbedingungen sind rechtlich bindend.